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Gerade im Vertrieb werden Mitarbeiter oft nicht als sozial abhängige Arbeitnehmer, sondern als
freie Handelsvertreter angestellt. Das Recht der Handelsvertreter richtet sich nicht nach den
üblichen arbeitsrechtlichen Vorschriften, sondern ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt, es gibt
grundsätzliche Unterschiede zum klassischen Arbeitsverhältnis. Beispielsweise genießen
Handelsvertreter keinen Kündigungsschutz, ihr Verdienst wird wesentlich von der erwirtschafteten
Provision bestimmt.
Bei der Beendigung eines Handelsvertretervertrages ist vor allem auf den sog. Ausgleichsanspruch zu
achten. Er muss vom Unternehmen an den Handelsvertreter gezahlt werden, wenn es durch seine
Bemühungen weiterhin geschäftliche Vorteile zieht, so dass dem Handelsvertreter Provisionen
verloren gehen. Wir beraten Handelsvertreter bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und übernehmen
selbstverständlich auch die Prozessvertretung vor den Zivilgerichten.
Ein besonderes Augenmerk ist in diesem Zusammenhang auf die Frage zu richten, ob der Mitarbeiter
tatsächlich freier Handelsvertreter im Sinne des Gesetzes ist. Aufgrund ihrer persönlichen
Abhängigkeit von einem Unternehmen und die Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation sind viele
Handelsvertreter in Wirklichkeit als abhängige Arbeitnehmer anzusehen. Dies hat zur Konsequenz,
dass der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist und gegebenenfalls der Kündigungsschutz
greift.
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Arbeitsrechtskanzlei Groll & Partner Holzhausenstraße 42 60322 Frankfurt am Main |
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