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Während einer Schwangerschaft genießen werdende Mütter einen besonderen
Kündigungsschutz. Von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4
Monaten nach der Entbindung ist somit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
unzulässig.
Eine weitere Besonderheit ist der Mutterschutz. Er beginnt 6 Wochen vor der
Geburt bzw. vor dem errechneten Geburtstermin. D. h. werdende Mütter dürfen in
den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht arbeiten, es sei denn, dass sie
sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Nach der Niederkunft dürfen die
Wöchnerinnen bis zum Ablauf von 8 Wochen nicht beschäftigt werden, bei Früh-
und Mehrlingsschwangerschaften wird diese Zeit auf 12 Wochen ausgedehnt.
Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit, so verlängert sich der
Kündigungsschutz über die Frist des Mutterschutzgesetzes hinaus bis zum Ablauf
der Elternzeit.
Wir beraten Sie umfassend in allen arbeitsrechtlichen Fragen zur
Schwangerschaft und dem Mutterschutz. Wir übernehmen die Verhandlungen mit
Ihrem Arbeitgeber, so dass Sie sich voll und ganz auf die Geburt Ihres Kindes
vorbereiten können.
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Arbeitsrechtskanzlei Groll & Partner Holzhausenstraße 42 60322 Frankfurt am Main |
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